Zahlungsmittel

Zahlungsmittel umfassen alle Gegenstände, die einem zahlungspflichtigen Schuldner dazu dienen, die aus Vertrag oder Gesetz resultierende Geldschuld bei seinem Gläubiger rechtswirksam zu begleichen.

Letztlich kann alles Zahlungsmittel sein was im Tausch gegen Güter oder Forderungstitel akzeptiert wird. Es gibt gesetzliche Zahlungsmittel und branchenspezifisch anderweitig anerkannte Zahlungsmittel. Erstere Zahlungsmittel sind von Gesetzes wegen mit einem generellen Annahmezwang verbunden; das heißt, dass ein Gläubiger, also eine Person, die im Rahmen eines Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Forderung einer Leistung im Sinne des §241 BGB in Form einer Geldforderung innehat, eine Bezahlung mit Bargeld (Banknoten und Münzen) als Erfüllung seiner Forderung nicht ablehnen kann. Er muss dieses Zahlungsmittel akzeptieren. Dem sind aber Grenzen gesetzt: Es muss niemand mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung annehmen (siehe Artikel 11 der EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro).

Weitaus größere Bedeutung für Zahlungszwecke besitzen jedoch andere Zahlungsmittel, welche nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zwischen den Handelspartnern vereinbart und auch ausgeschlossen werden können. Maßgeblich ist hier das Giralgeld oder auch Buchgeld bzw. hierauf bezogene Verfügungsrechte (Zahlungsinstrumente), z.B. Scheck, Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte/Debitkarte. Zahlungsmittel machen lange und komplizierte Tauschketten überflüssig und erleichtern den Handel, da jedes Gut direkt gegen Geld eingetauscht werden kann. Als Zwischentauschmittel dienen Zahlungsmittel dem Messen und Vergleichen und drücken den Wert von Gütern aus. Dies ist Grundlage für eine arbeitsteilige Gesellschaft mit hoher Wertschöpfung.

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