Wertpapier - Was sind Wertpapiere?

Wertpapiere sind allgemein Urkunden, die ein Vermögensrecht verbriefen, das gegenüber dem Schuldner nur geltend gemacht werden kann, wenn der Rechtsinhaber (Eigentümer oder Besitzer) der Urkunde diese dem Schuldner vorlegt. Im engeren Sinne und umgangssprachlich meint man mit Wertpapieren meist börsenfähige Wertpapiere: Warenpapiere, Kapitalwertpapiere (z.B. Aktien) und Geldpapiere.

1. Wertpapiere im allgemeinen, weiteren Sinne

Wertpapiere sind grundsätzlich Urkunden, die ihrem Besitzer privatrechtliche Ansprüche gegenüber einem Schuldner derart verbriefen, dass diese ausschließlich durch Vorlage bzw. Rückgabe der Urkunde geltend gemacht werden können. Vermögensansprüche privatrechtlicher Natur beinhalten Sachenrechte hinsichtlich einer Aushändigung von Gegenständen (Eigentum, Pfand, Besitz), Geldforderungen, Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen oder die Erbringung einer Dienstleistung. Anders ausgedrückt: Ein Wertpapier ist ein Stück Papier, das seinem Eigentümer ein bestimmtes Recht bzw. Privileg zusichert. Wertpapiere sind beurkundende Dokumente für einen Vertrag zwischen zwei Parteien, zum Beispiel einer Aktiengesellschaft, einem Verkehrsbetrieb oder Veranstalter und dem Besitzer bzw. Eigentümer der Urkunde.

Beispiele: Anspruch auf den Gewinnanteil den eine Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre ausschüttet (Dividende) haben nur Besitzer der Aktie. Recht auf Beförderung hat nur der Besitzer des Fahrscheins. Der Besitzer eines Geldscheins kann damit rechtmäßig Waren erwerben. Der Eintritt zum Kino setzt den Nachweis einer gültigen Eintrittskarte voraus. [Eintrittskarten und Fahrscheine zählen rechtlich zu den Inhaberpapieren - anders als bei Rekta- oder Orderpapieren enthalten Inhaberkarten keinen Namen eines Begünstigten. Hinsichtlich der Person des Berechtigten, welche aus dem Papier hervorgeht, kann das Sparbuch sowohl Inhaberpapier als auch Rektapapier sein. Bei Vorlage eines Sparbuches kann sich der Besitzer (Rektapapier) oder rechtmäßige Inhaber (Überbringersparbuch) das jeweilige Guthaben von der Bank auszahlen lassen.]

Die Digitalisierung hat vielen Lebensbereichen ihren Stempel aufgedrückt, so dass auch einige Wertpapiere nicht mehr nur auf dem Papier, sondern auch elektronisch verfügbar sind. Elektronische Tickets (kurz: "E-Tickets" oder "Etix"), beispielsweise, dienen vielerorts als Ersatz für traditionelle Wertabschnitte aus Papier, wie etwa bei Fahrausweisen im ÖPNV, Eintrittskarten oder im Flugverkehr; alle notwendigen Informationen werden hier nach Kauf des Tickets digital, meist per E-Mail, zugestellt bzw. auf einem elektronischen Speichermedium, wie etwa einer Chipkarte, einem Smartphone, Tablet oder anderen Endgerät gespeichert und ggf. zusätzlich verschlüsselt.

2. Wertpapiere im engeren Sinne, börsenfähige Wertpapiere

Im engeren Sinne, und auch umgangssprachlich, werden unter Wertpapieren Urkunden verstanden, die in der Regel an der Börse gehandelt werden können. Diese werden heute ebenfalls kaum noch als einzelne Stücke in Form einer Urkunde auf dem Papier verwahrt, sondern im Rahmen der Sammelverwahrung in einer einzigen Globalurkunde verbrieft. Der Inhaber eines solchen Wertpapiers besitzt somit keine einzelnen anfassbaren Dokumente in Papierform mehr, sondern wird zum Miteigentümer des Sammelbestands. Laut Wertpapier-Handelsgesetz handelt es sich bei diesen Wertpapieren um Verträge zwischen zwei Parteien in denen Ansprüche und Verpflichtungen über den Austausch von Zahlungsmitteln - mit Außnahme von personalisierten Zahlungsmitteln (wie etwa Debit- und Kreditkarten, Überweisung und Lastschrift) - geregelt sind und die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind. Handelbar sind Wertpapiere, wenn sie zwischen zwei Parteien international austauschbar sind und allen Handelspartnern zeitgleich zu den gleichen Konditionen und Mengen zur Verfügung stehen. Der Preis wird durch Angebot und Nachfrage auf dem Weltmarkt bestimmt. Um einen Vergleichswert beim Wertpapiertausch bzw. bei der Vermittlung von Angebot und Nachfrage zu haben, müssen Wertpapiere nach allgemeinen Merkmalen wie Gattung, Stückzahl oder ihres Nennwertes bestimmbar oder vertretbar (fungible) sein, erst dann sind sie handelbar und somit auch börsenfähig.

2.1. Einteilung börsenfähiger Wertpapiere

Wertpapiere (Wertrechte) sein eigen zu nennen und mit ihnen zu handeln ist nicht immer dasselbe. Es kommt dabei darauf an um welches der vielfältigen Wertpapiere es geht. Bei dem Begriff Wertpapier denken viele zunächst an Aktien. Die an der Börse gehandelte Aktie wird tagtäglich gekauft und verkauft. Dies ist bei Zinspapieren z.B. aber nicht so: Festverzinsliche Wertpapiere besitzen einen festen Zins, eine feste Laufzeit sowie einen festen Rückzahlungstermin. Darüber hinaus gibt es weitere Formen von Wertpapieren. Sie alle können nach verschiedenen Gesichtspunkten eingeteilt bzw. diesen zugeordnet werden. Es gibt auch Wertpapiere, welche sich nicht eindeutig einer Gattung zuordnen lassen, so genannte Mischformen, da diese Eigenschaften mehrerer Kategorien erfüllen. Wertpapiere können unterschieden werden nach:
  • ihrer wirtschaftlichen Funktion,
  • dem Inhalt des dort verbrieften Rechts,
  • der Person des Berechtigten,
  • der Art ihres Ertrages und
  • der Wirkung der Übertragung.
Überschneidungen von Kategorien sind möglich.

2.1.1. Zuordnung von Wertpapieren nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung

Wertpapiere können nach ihrer wirtschaftlichen Funktion eingeteilt werden, und zwar in Warenpapiere, Geldpapiere und Kapitalwertpapiere.
  • Kapitalwertpapiere (Effekten) verbriefen eine Geldforderung mit laufenden Erträgen (Rente). Bei diesen dauernden Erträgen handelt es sich um Einkommen, das ohne aktuelle Gegenleistung bezogen wird, z.B. aus angelegtem Kapital in Form von Zinsen und einer Gewinnbeteiligung bzw. Dividende oder einem in Geld bewerteten Anteil. Käufer bzw. Anleger erwerben Wertpapiere, um in der Regel längerfristig Geld damit verdienen zu können. Dabei stellt der Vertrag für den Käufer einen Vermögenswert (Guthaben) und gleichzeitig für den anderen Vertragspartner (den Verkäufer) eine finanzielle Verbindlichkeit (Soll) dar. Zu den Effekten zählen z.B. Anleihen, Aktien und Investmentzertifikate.
  • Geldpapiere verbriefen Geldforderungen ohne laufende Erträge. Wie das Geld eine Anweisung auf Güter ist, so sind Geldpapiere eine Anweisung auf Geld. Dazu zählen Schecks, Wechsel und Banknoten. [Geldpapiere, ebenso wie Warenpapiere, werden nicht zu den Effekten gerechnet, da sie Anlegern keinen Anteil an dem vom Schuldner gehaltenen Vermögen bescheinigen: Sie berechtigen den Inhaber weder an einem Teil des Kapitals des Schuldners teilzuhaben noch verbriefen sie einen Anteil am Grundkapital. Langfristige Forderungen oder Teilhaberrechte sind hier also nicht gegeben.] Sie verkörpern lediglich Geld als Tauschmittel.
  • Warenpapiere oder Traditionspapiere (von lateinisch: "tradere", deutsch: "übergeben", "abliefern") verbriefen den Anspruch auf die Herausgabe einer beweglichen Sache, einer Ware (materielles Wirtschaftsgut das Gegenstand des Warenhandels ist). Dies kann ein "schwimmendes" (auf See befindliches), sich auf sonstigem Transportweg befindliches oder lagerndes Handelsgut sein. Beispiele für Warenpapiere sind das Konnossement, der Lade- und Lagerschein.

2.1.2. Wertpapier-Zuordnung nach dem Inhalt des verbrieften Rechts

Wertpapiere lassen sich unterscheiden nach den folgenden Formen verbrieften Rechts:
  • Gläubiger-/Forderungspapiere (schuldrechtliche Wertpapiere) verbriefen das Recht auf Zinsen und die Rückzahlung des leihweise zur Verfügung gestellten Kapitals, z.B. Anleihen, Pfandbriefe, Kommunalbriefe.
  • Anteil- oder Teilhaberpapiere (Beteiligungsrecht) verbriefen ein Miteigentum an einer Aktiengesellschaft oder an einem Wertpapier- oder Investmentfonds einer Kapital-Anlagegesellschaft (KAG), umgangssprachlich auch Fondsgesellschaft genannt. Dabei kann es sich sowohl um Stimmrechte als auch Vermögensrechte handeln. Die Erträge sind erfolgsabhängig, dass heißt sie sind Schwankungen unterworfen (variabel).
  • Sachenrechtliche Wertpapiere beziehen sich auf das Eigentumsrecht und verbriefen ein Sachenrecht, z.B. Hypothekenbrief, Grundschuldbrief, Rentenschuldbrief.
  • Sonderformen sind Mischformen der Effekten. Sie vereinen ein Forderungsrecht und ein Miteigentumsrecht durch Verknüpfung zweier Wertpapiere, z.B. Wandelanleihen, Optionsanleihen, Genussscheine.

2.1.3. Einteilung von Wertpapieren nach der rechtlichen Übertragung - des Berechtigten, der aus dem Papier hervorgeht

Wertpapiere lassen sich danach unterscheiden, ob die durch das Papier verbrieften Vermögensrechte nur von einer namentlich auf dem Papier genannten Person geltend gemacht werden können (Namenspapiere) oder ob es dabei einfach auf den jeweiligen Inhaber ankommt, ohne besondere namentliche Nennung (Inhaberpapiere).

2.1.4. Zuordnung nach der Art des Ertrages

Nach der Art ihres Ertrages werden Wertpapiere in Zinspapiere, in Ertraglose sowie in Dividendenpapiere unterschieden.

2.1.5. Zordnung nach der Wirkung der Übertragung

Schriftgemäße Wertpapiere: Ein schriftgemäßes oder skripturrechtliches Papier wird auch als Wertpapier des öffentlichen Glaubens bezeichnet. Das bedeutet, dass sich jeder Dritte guten Glaubens auf den Inhalt der Urkunde verlassen kann. Zu den Wertpapieren dieser Art zählen beispielsweise Wechsel. Bei diesen Wertpapieren ist der gute Glaube an die Korrektheit des Inhalts des Wertpapiers und an das Recht des Veräußerers geschützt. 1. Schriftgemäße oder skripturrechtliche Wertpapiere auch Wertpapiere öffentlichen Glaubens genannt. Jeder gutgläubige Dritte kann sich auf den Inhalt der Urkunde verlassen, z.B. Inhaberpapiere und technische Orderpapiere, bes. Wechsel. Der gute Glaube an das Recht des Veräußerers und auf die inhaltliche Richtigkeit des Wertpapiers werden geschützt. Wertpapiere, bei welchen das Vertrauen auf den Urkundeninhalt und auf die Verfügungsbe-rechtigung des Veräusserers geschützt wird. Das verbriefte Recht geht mit Übereignung des Papiers (§§ 929 ff BGB) über. Gutgläubiger Erwerb (§§ 932 ff BGB) ist möglich. „Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht amam Papier.“

Im engeren Sinne versteht man unter Wertpapieren jedoch Verträge zwischen zwei Parteien in denen Ansprüche und Verpflichtungen festgehalten sind die unmittelbar oder mittelbar den Austausch von Zahlungsmitteln zum Gegenstand haben und im Regelfall auf dem Kapitalmarkt bzw. Wertpapiermarkt (an der Börse) gehandelt und beglichen werden können. Wertpapiere, wie auch Derivate und Schuldscheine, fallen unter den Oberbegriff der Finanzinstrumente.

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